Honorar beim Bauen im Bestand

Honorar beim Bauen im Bestand

Mit dem heutigen Aufsatz informieren wir sie beim Bauen im Bestand über das honorartechnische Verhältnis zwischen Umbauzuschlag, Besonderen Leistungen der Bestandsaufnahme und den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Zusammenhänge auf alle Leistungsbilder zutreffen. Ausgangspunkt ist, dass Auftraggeber des Öfteren nur eine der 3 vorgenannten Honorarregelungen akzeptieren.

 

Umbauzuschlag und Bestandsaufnahme ersetzen nicht mitverarbeitete Bausubstanz

Das Landgericht Görlitz hat mit Urteil vom 13.09.2013 (Az.: 1 O 355/12) zwei jahrelange Streitthemen zum Honorar beim Bauen im Bestand beendet. Die Richter stellten klar, dass die Besonderen Leistungen der Bestandsaufnahme mit technischer Substanzerkundung nichts mit den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz [mvB] zu tun haben. Jede der vorgenannten Regelungen in der HOAI steht somit eigenständig für sich und ist damit auch unberührt von anderen Regelungen anzuwenden.

Damit sind althergebrachte Argumente wie z.B. „bei Anrechnung der mvB gibt es keine Besonderen Leistungen der Bestandsaufnahme mehr, weil durch die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) die etwaigen Besonderen Leistungen eingeschlossen sind“ widerlegt.

Die Richter haben diesen unsachgemäßen Standpunkt mit dem o. g. Urteil rechtlich abgelehnt.

 

Verhältnis zwischen mvB und Besonderen Leistungen

Die Richter haben das Verhältnis zwischen den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) und den im Umbau oft anfallenden Besonderen Leistungen in der Urteilsbegründung so beschrieben, dass

„ auch Bestandsaufnahmen oder -untersuchungen keine Mitverarbeitung von vorhandener Bausubstanz im Rahmen der Grundleistungen sind.“

Damit grenzen die Richter die anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz von den Besonderen Leistungen, die beim Bauen im Bestand erfahrungsgemäß fast immer anfallen, klar ab. Beim Honorar sind beide Regelungen unberührt voneinander anzuwenden.

Eine Doppelhonorierung liegt diesbezüglich nicht vor, war auch vom Verordnungsgeber nicht gewollt.

 

Verhältnis zwischen mvB und Umbauzuschlag

Auch hier haben die Richter eine Klarstellung vollzogen. Sie haben nämlich geschrieben:

„Die Regelung zu anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz im Sinne von §10 Abs. 3a ist von den Regelungen zum sogenannten Umbauzuschlag abzugrenzen.“

Dabei beziehen sich die Richter u. a. auf das alte BGH-Urteil vom 19.06.1986 ( VII ZR 269/84) und die HOAI-Regelung aus der alten HOAI von 1996. Das Landgericht Görlitz hat damit das sehr alte BGH-Urteil, welches sich auf eine noch ältere HOAI bezog praktisch auf heutige Planungspraxis „aktualisiert“, denn sinngemäß ist die alte Regelung mit der HOAI 2013 wieder eingeführt worden.

 

Auswirkungen auf die HOAI 2013 sind gegeben

Die Regelungen zur mvB sind in der HOAI 2013, was den hier beschriebenen Urteilstenor anbelangt, vergleichbar. Damit ist zugrunde zu legen, dass die getrennte Berücksichtigung der mvB und der besonderen Leistungen sowie des Umbauzuschlags bei der Honorarberechnung auch bei der HOAI 2013 gilt (was für die HOAI 2009 nicht zutrifft). Damit können sich Planungsbüros auch bei der HOAI 2013 auf das oben genannte Urteil des Landgerichts Görlitz berufen.

Fazit:

Die Honorarregelungen zum Umbauzuschlag, zu den anrechenbaren Kosten aus mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) und zu Besonderen Leistungen gelten jeweils unberührt nebeneinander. Üblicherweise sind beim Bauen im Bestand alle drei Leistungs- und Honorarkomponenten anzuwenden, Doppelhonorierungen liegen dabei nicht vor.