18.01.2022
Der EuGH stärkt mit aktuellem Urteil die Position der Planungsbüros. Der Fall: Viele Büros klagen derzeit auf Honoraraufstockung, weil sie mit ursprünglichen Vereinbarungen den Mindestsatz unterschritten haben. Mit EuGH-Urteil vom 18.01.2022, Rs C‑261/20 erhalten sie nun entscheidende Rückendeckung.
Denn die nationalen Gerichte sind nach dem vorgenannten Urteil in einem deutschen Rechtsstreit zwischen Privaten nicht mehr (allein aufgrund des EU-Rechts) gehalten, eine Entscheidung zu treffen, die dem EU-Recht entspricht. Wir erinnern uns, nach dem EU-Recht (Urt. des EuGH vom 04.07.2019) sind die Mindestsätze in der HOAI 2009 und 2013 nicht rechtmäßig.
Im Ergebnis dürfen nationale Gerichte dann noch bei entsprechenden Verfahren z.B. die HOAI 2013 anwenden und damit den Mindestsatz weiter als verbindliche Untergrenze festlegen.
Das begründet sich darin, dass sich die entsprechende Richtlinie der EU (Stichwort: verbindlicher Mindestsatz = unzulässig), sich nur an den Mitgliedsstaat, also an Deutschland, richtet und dem einzelnen Vertragspartner keine Verpflichtungen auferlegt.
Im Ergebnis müssen nicht Gerichte und Vertragspartner, sondern in diesem Fall die Bundesrepublik Deutschland das EU-Recht umsetzen. Und das erfolgte durch die neue HOAI 2021.
Fazit: Nationale Gerichte in Deutschland dürfen somit eigenständig festlegen, ob sie die (unionsrechtswidrige) HOAI, z.B. Fassung 2013, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten anwenden oder nicht. Die Gerichte dürfen nunmehr für Planungsleistungen weiterhin Mindesthonorare festlegen. Die Tendenz geht wohl genau dahin. Für Planungsverträge ab 01.01.2021 gilt das nicht.
Sollten Sie gerade in Gerichtsverfahren stecken oder eines beabsichtigen, sprechen Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.